Bei Verschmelzungen von Genossenschaftsbanken untereinander wird das gesamte Vermögen nebst Bankgeschäft der übergebenden Genossenschaftsbank in den Besitz der aufnehmenden Genossenschaftsbank übertragen. Eine Beteiligung der Eigentümer (= Mitglieder) der übergebenden Genossenschaftsbank am Vermögen ihrer eigenen Genossenschaft findet nicht statt.
Dies wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss II ZB 7/24 vom 18.03.2026 höchstrichterlich bestätigt und für richtig befunden. Der BGH führte die Bestätigung dieser Nichtbeteiligung der Mitglieder auch darauf zurück, dass die Mitglieder einer Genossenschaft – anders als bei einer Kapitalgesellschaft – aufgrund ihrer Finanzhoheit jederzeit die Möglichkeit haben, den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zu ändern sowie Rücklagen aufzulösen.
Dies setzt jedoch voraus, dass die Mitglieder auch darüber und über ihre Rechte bei Verschmelzungen Bescheid wissen. Verantwortlich dafür ist der Vorstand der Genossenschaftsbank. Ihm obliegt die Aufgabe, die Mitglieder der ihm anvertrauten Genossenschaft als rechtschaffener, ordentlicher und gewissenhafter Vorstand darüber zu informieren.
Der Verschmelzungsbericht, der bei jeder Verschmelzung erstellt werden muss, dient nach dem Willen des Gesetzgebers einerseits der Information der Mitglieder und andererseits ihrem Schutz. Er darf sich daher nicht auf allgemeine Ausführungen beschränken, sondern muss die konkreten Auswirkungen der Verschmelzung mit denen anderer Alternativen für die betroffenen Mitglieder abwägen.
Wir haben Verschmelzungsberichte von Fusionen des Jahres 2025 analysiert und die Vorstände der aufgeführten Banken darüber informiert. Anstelle der Veröffentlichung all dieser Briefe veröffentlichen wir hier einen Musterbrief, den die Vorstände der jeweils übergebenden Genossenschaftsbank in ähnlicher Form von uns erhalten haben.
Hier der Musterbrief zum Download.

Zum besseren Verständnis und zur Aufklärung der Mitglieder steht auch das nebenstehende Buch „Quo Vadis Volks- und Raiffeisenbanken“ zum
kostenlosen Download bereit.
WER (übergebend) mit WEM (aufnehmend)
Volksbank Wemding eG mit der Raiffeisen Volksbank Ries eG
Raiffeisenbank Aindling eG mit der Raiffeisenbank Ehekirchen-Oberhausen eG
VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG mit der Volksbank Mittelhessen eG
Raiffeisenbank eG, Büchen mit der Raiffeisenbank Südstormarn Mölln eG
Raiffeisenbank Butjadingen-Abbehausen eG mit der Volksbank Jever eG
Volksbank Konstanz eG mit der Volksbank Bodensee-Oberschwaben eG
Volksbank Neckartal eG mit der Heidelberger Volksbank eG
Volksbank Nordschwarzwald eG mit der Volksbank eG im Kreis Freudenstadt
Volksbank Westenholz eG mit der Volksbank Störmede-Höste eG
VR Bank Westfalen-Lippe eG mit der Volksbank Beckum-Lippstadt eG
VR Bank eG Heuberg-Winterlingen mit der Volksbank Albstadt eG
Volksbank Thurnauer Land eG mit der VR-Bank Oberfranken Mitte eG
Raiffeisenbank Bad Staffelstein eG mit der Raiffeisenbank Obermain Nord eG
VR-Bank Werdenfels Garmisch eG mit der VR Bank Starnberg-Herrsching-Landsberg eG
VR-Bank Schleswig-Mittelholstein eG mit der VR-Bank Westküste eG
Volksbank Lauterbach-Schlitz eG mit der VR Bank Hessen Land eG
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