BGH bestätigt Nichtbeteiligung der Mitglieder am Vermögen bei Genossenschaftsverschmelzung,
stellt aber auch vieles klar
Verschmelzungen zwischen zwei oder mehr Volks- und Raiffeisenbanken die in der Rechtsform Genossenschaft firmieren, gehen seit Jahrzehnten stets nach dem gleichen Schema über die Bühne.Eine oder mehrere Genossenschaftsbanken übertragen dabei ihr Bankgeschäft und ihr gesamtes Vermögen als Ganzes an eine andere Genossenschaftsbank. Stets wird dabei die übertragende Volks- oder Raiffeisenbank (auch wenn sie 100 Jahre und mehr bestanden hat) nach vollzogener Verschmelzung aufgelöst. Die Mitglieder erhalten keinerlei Entschädigung für das übertragene Millionenvermögen.Ihre Geschäftsguthaben werden nach Eintragung der Verschmelzung im Verhältnis 1:1 umgetauscht in Geschäftsguthaben der aufnehmenden Genossenschaftsbank.
Zu diesem Nominalwertprinzip bei Verschmelzungen nach § 2 UmwG hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss
II ZB 7/24 vom 18.03.2025 höchstrichterlich bestätigt, dass bei einer Verschmelzung von Genossenschaften untereinander, die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft immer nur zum Nominalwert ihres Geschäftsguthabens an der aufnehmenden Genossenschaft beteiligt werden, jedoch keinen Anspruch auf das Vermögen ihrer eigenen Genossenschaft haben.

Der BGH hat seinen Beschluss u.a. darauf gestützt, dass die Mitglieder einer Genossenschaft grundsätzlich die Möglichkeit haben, fortlaufend selbst über das Ausmaß der Investitionen und Rücklagen zu entscheiden. Laut BGH „stellt die grundsätzliche Beschränkung des Ausgleichsanspruchs auf den Nominalbetrag des Geschäftsguthabens auch deshalb keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des genossenschaftsrechtlich vermittelten Eigentums dar, weil die Mitglieder einer Genossenschaft grundsätzlich die Möglichkeit haben, fortlaufend selbst über das Ausmaß der Investitionen und Rücklagen zu entscheiden. Anders als Aktionäre beschließen sie bei der Feststellung des Jahresabschlusses in der Generalversammlung gemäß § 48 Abs. 1 GenG nicht nur über die Verteilung des zuvor vom Vorstand und Aufsichtsrat festgelegten Bilanzgewinns (§§ 172 ff. AktG), sondern steht ihnen grundsätzlich die umfassende Finanzhoheit zu, kraft derer sie außer über die Höhe des auf ihre Geschäftsguthaben zu verteilenden oder an sie auszuzahlenden Gewinns (§ 19 Abs. 1 GenG) auch über Investitionen und Rücklagen befinden (vgl. Beuthien, NZG 2022, 1323, 1325; Fahndrich/Bloehs in Pöhlmann/Fahndrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 48 Rn. 11 f.; Beuthien/Schöpflin, GenG, 16. Aufl., § 48 Rn. 1, 3 aE; Geibel in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 48 GenG Rn. 2 ff.). Darüber hinaus hat ihnen der Gesetzgeber mit § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 UmwG die Möglichkeit an die Hand gegeben, im Verschmelzungsvertrag ein anderes, nicht auf den Nominalwert abstellendes Umtauschverhältnis festzulegen und damit in dieser Form einen wirtschaftlichen Wertausgleich im Zuge der Verschmelzung zu realisieren.



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