Sorgfaltspflicht

Die Sorgfaltspflicht in einer Genossenschaft, insbesondere im Bezug auf Vorstandsmitglieder, ist in § 34 Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt.
Die Vorstandsmitglieder müssen bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers einer Genossenschaft anwenden. Sie sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder im besten Sinne zu wahren und loyales Verhalten zu zeigen.

Sorgfaltspflicht:
Die Sorgfaltspflicht beinhaltet, dass die Vorstandsmitglieder bei ihren Entscheidungen und Handlungen die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder vertreten. Sie müssen alle notwendigen Informationen einholen, um vernünftige und fundierte Entscheidungen treffen zu können.

Loyalitätspflicht:
Die Vorstandsmitglieder haben auch eine Loyalitätspflicht gegenüber der Genossenschaft. Sie dürfen keine Handlungen vornehmen, die der Genossenschaft schaden, oder ihr eigenes Interesse über das der Genossenschaft stellen.

Verantwortung.
Verletzen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflicht, sind sie der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Genossenschaft kann Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie durch das Handeln oder Unterlassen des Vorstandsmitglieds einen Schaden erlitten hat.

Aufsichtsrat:
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder zu überwachen und sicherzustellen, dass sie ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Der Aufsichtsrat kann auch Maßnahmen ergreifen, wenn er feststellt, dass ein Vorstandsmitglied seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Zusammenfassend: Die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft ist eine wichtige gesetzliche Regelung, die sicherstellt, dass die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder geschützt sind. Die Vorstandsmitglieder müssen bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden und loyales Verhalten gegenüber der Genossenschaft zeigen. Verletzen sie diese Pflichten, sind sie zum Schadensersatz verpflichtet.



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