Die Finanzhoheit der Generalversammlung der Mitglieder Was bedeutet Mitgliedschaft in einer Genossenschaftsbank, also einer Volks- oder Raiffeisenbank, einer VR-Bank, die alle in der Rechtsform „eingetragene Genossenschaft“ (eG) firmieren Lassen wir die Genossenschaftsbanken selbst sprechen: Die Mitgliedschaft bei Volksbanken Raiffeisenbanken bedeutet, Teil einer Genossenschaftsbank zu sein, die ihren Mitgliedern gehört. Wir sind Genossenschaftsbanken. Die Banken, die ihren Mitgliedern gehören. Werden auch Sie Mitglied und profitieren Sie von zahlreichen Vorteilen. Gemeinsam sind wir stark, deshalb ist jedes neue Mitglied bei uns herzlich willkommen. (Zum Nachlesen: https://www.vr.de/privatkunden/werte-mitgliedschaft/mitgliedschaft.html
Eine Genossenschaftsbank gehört ihren Mitgliedern, da diese die Eigentümer der Genossenschaft sind. Als Eigentümer haben sie das Recht, über ihr Eigentum selbst zu bestimmen. Dies geschieht in einer Generalversammlung der Mitglieder. Bei vielen Genossenschaftsbanken wurde die Generalversammlung der Mitglieder durch eine Vertreterversammlung ersetzt. Doch die Vertreter haben stets die Aufgabe, die Rechte der von ihnen vertretenen Mitglieder wahrzunehmen, alle Wünsche und Forderungen des Vorstands abzuwägen und immer im Interesse der Mitglieder zu entscheiden.
Egal, ob es sich um eine Vertreterversammlung oder eine Generalversammlung handelt, es handelt sich stets um eine Versammlung des obersten Organs, also des Souveräns der Genossenschaft.
Dieses Organ hat Rechte, die nicht beschnitten werden können. Dazu zählt auch die Finanzhoheit. Das bedeutet, dass die Mitglieder bzw. Vertreter in einer ordentlichen oder außerordentlichen General- bzw. Vertreterversammlung den Beschluss fassen können, Rücklagen aufzulösen. Leider wissen das die wenigsten Mitglieder. Bei einer vom Genossenschaftsvorstand beabsichtigten Verschmelzung, die zur unwiderruflichen Auflösung der übergebenden Genossenschaft führt, sind wir jedoch der Ansicht, dass der Vorstand die Mitglieder der ihm anvertrauten Genossenschaft zwingend auch darüber, sowie über andere Alternativen umfassend und wahrheitsgemäß informieren muss. Dies gebieten die Treue- und Loyalitätspflicht sowie die sich für Genossenschaftsvorstände aus dem Genossenschaftsrecht und dem Kreditwesengesetz ergebende Pflicht, eigene Interessen in den Hintergrund zu stellen. Ganz besonders dann, wenn nach einer Verschmelzung höhere Vorstandsgehälter winken.
Wir haben dazu die Vorstände der Genossenschaftsbanken, die im Jahr 2025 fusionierten, angeschrieben..