
Mit Beschluss vom 18.03.2025 (II ZB 7/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die von einem igenos-Mitglied eingereichte Rechtsbeschwerde verworfen und festgestellt, dass bei Verschmelzungen von Genossenschaften untereinander der Nominalwert maßgeblich ist, wenn Geschäftsguthaben der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft in Geschäftsguthaben der aufnehmenden Genossenschaft umgetauscht werden. Eine Beteiligung der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft am Vermögen ihrer Genossenschaft findet nicht statt.
Begründet wurde dies u.a. damit, dass die Mitglieder der Genossenschaft jederzeit die Möglichkeit haben, anders zu entscheiden.
BGH wörtlich: „stellt die grundsätzliche Beschränkung des Ausgleichsanspruchs auf den Nominalbetrag des Geschäftsguthabens auch deshalb keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des genossenschaftsrechtlich vermittelten Eigentums dar, weil die Mitglieder einer Genossenschaft grundsätzlich die Möglichkeit haben, fortlaufend selbst über das Ausmaß der Investitionen und Rücklagen zu entscheiden. Anders als Aktionäre beschließen sie bei der Feststellung des Jahresabschlusses in der Generalversammlung gemäß § 48 Abs. 1 GenG nicht nur über die Verteilung des zuvor vom Vorstand und Aufsichtsrat festgelegten Bilanzgewinns (§§ 172 ff. AktG), sondern steht ihnen grundsätzlich die umfassende Finanzhoheit zu, kraft derer sie außer über die Höhe des auf ihre Geschäftsguthaben zu verteilenden oder an sie auszuzahlenden Gewinns (§ 19 Abs. 1 GenG) auch über Investitionen und Rücklagen befinden.