Das Verschweigen von erheblich besseren Möglichkeiten für Mitglieder

Eine Fusion bedeutet immer, dass die übergebende Genossenschaftsbank ihre Existenz aufgibt, ihr gesamtes Vermögen sowie ein ertragreiches Bankgeschäft an eine andere, fremde Genossenschaft verschenkt und anschließend im Genossenschaftsregister beim Amtsgericht gelöscht wird. So als hätte es sie nie gegeben. Die Mitglieder der übertragenden Bank werden zu Mitgliedern der aufnehmenden Bank. Dabei wird der von den Mitgliedern selbst eingezahlte Geschäftsanteil im Verhältnis 1:1 in Geschäftsanteile der aufnehmenden Bank umgetauscht. Am übertragenen Vermögen ihrer Genossenschaft werden sie grundsätzlich nicht beteiligt.
Dies Nichtbeteiligung hat mehrere Gründe. Neben den bereits genannten Gehalts- oder Pensionsvorteilen des Vorstands liegt auch das Interesse des Pflichtprüfungsverbandes ausschließlich an einer ersatzlosen Übertragung des Genossenschaftsvermögens.

Eigentlich verpflichtet die Treuepflicht einen loyalen, ordentlichen und gewissenhaften Vorstand einer Genossenschaft zur Aufklärung der Mitglieder. Warum sollte es in einer Genossenschaft oder einer anderen Rechtsform anders sein als in einer GbR. Zur Informationspflicht in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat der Bundesgerichtshof folgenden Leitsatz verkündet:
Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlangt von dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, daß er seine Mitgesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, zutreffend und vollständig informiert."

Ein ordentlicher und gewissenhafter Vorstand einer Genossenschaftsbank würde deshalb seine Mitglieder gleichzeitig auch über neben einer Fusion noch zusätzlich weiter bestehende Möglichkeiten informieren. Schließlich besitzen die Mitglieder als Eigentümer der Genossenschaft die alleinige Bestimmungshoheit darüber, was mit ihrem Eigentum geschieht. Und nur bei vollständiger Information kann hinterher Vorstand und Aufsichtsrat nicht vorgeworfen werden Eigeninteressen verfolgt und evtl. sogar im Sinne des § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter gehandelt zu haben.

Doch gerade hier unterscheidet sich in der Genossenschaftsorganisation die Theorie massiv von der Praxis. Die Mitglieder von Genossenschaftsbanken erhalten bei Fusionsversammlungen nur Informationen über die Zusammenlegung der Bankgeschäfte sowie darüber, dass sie nach der Fusion Mitglieder der übernehmenden Genossenschaftsbank werden.
Andere Möglichkeiten, die an Stelle einer Fusion treten könnten, werden bewusst verschwiegen, ebenso wie eine Meinungsfindung und letztendlich Beschlussfassung darüber was die Mitglieder für sich als Eigentümer und Anteilsinhaber als das Beste ansehen. Verschwiegen unter Duldung des gesetzlichen Prüfungsverbandes, um die Mitglieder nicht auf ihre finanziellen Rechte, die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergeben, aufmerksam zu machen.

Möglich wäre z. B.:

a) die einfachste Möglichkeit: Mit § 123 UmwG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die übertragende Genossenschaft mit ihrem Vermögen zu erhalten und nur das Bankgeschäft zusammen mit einem Teil des Vermögens auszugliedern. Als Gegenwert erhält die übertragende Genossenschaft in gleicher Höhe Anteile an der aufnehmenden Genossenschaft. Die übertragende Genossenschaft bleibt dabei zusammen mit ihrem Vermögen, ihren Mitgliedern nebst deren Geschäftsguthaben unverändert bestehen.

b) Die Genossenschaftsbank in eine genossenschaftliche Aktiengesellschaft umzuwandeln und das Bankgeschäft selbständig weiterzuführen. Diese Option wird jedoch massiv bekämpft, weil der zuständige Genossenschaftsverband erhebliche Einnahmeverluste haben würde. Eine Aktiengesellschaft braucht keine Pflichtmitgliedschaftsbeiträge an einen Genossenschaftsverband zu zahlen und kann sich ferner den Wirtschaftsprüfer selbst wählen. Die Mitglieder wären in der Folge Aktionäre und an Kurssteigerungen beteiligt. Die Mitglieder wären dabei die größten Gewinner. (
hier mehr dazu )

c) Und wenn nach einem Formwechsel trotzdem noch verschmolzen werden soll, dann ist das jederzeit möglich. Abr dann mit dem Vorteil dass das eigene Vermögen der (ehemaligen) Genossenschaftsbank den Mitgliedern in vollem Umfang zu Gute kommt.

Sie sollten als Mitglied deshalb nicht nur darüber nachdenken ob Vorstand und Aufsichtsrat wirklich der Genossenschaft und den Mitgliedern gegenüber loyal handeln, sondern auch darüber, ob der angeblich zum Schutz der Mitglieder und Gläubiger vom Gesetzgeber mit Monopolstellung eingesetzte Genossenschaftsverband wirklich seiner Aufgabe nachkommt. Und Sie sollten sich ganz besonders fragen, warum bei bisherigen Verschmelzungen immer nur diejenige Möglichkeit des Umwandlungsgesetzes gewählt wurde, bei der die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft stets leer ausgehen und wer den größten Nutzen und Vorteil davon hat.

Denn Genossenschaft bedeutet eigentlich:
Im Mittelpunkt aller Handlungen des Vorstand muss die nachhaltige Förderung der Mitglieder stehen. Ob eine Verschmelzung mittels Vermögensübergabe als Ganzes ohne jegliche Entschädigung der Mitglieder für das übertragene Millionenvermögen der Genossenschaft als Mitgliederförderung betrachtet werden kann, bezweifeln wir.


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