Informationsrechte der Mitglieder und Vertreter bei Verschmelzungen von Volks- und Raiffeisenbanken
Vor einer Fusion erreichen uns immer wieder Anfragen. Ganz besonders dazu, wie sich Mitglieder, aber auch Vertreter, vorab ausführlich informieren können. Ganz besonders deswegen, da sich viele Mitglieder und Vertreter zu Hause in Ruhe über die beabsichtigte Fusion eine Meinung bilden wollen.
In § 82 Umwandlungsgesetz (UmwG) ist dazu geregelt, dass von der Einberufung der General- bzw. Vertreterversammlung an, in den Geschäftsräumen jeder beteiligten Genossenschaft folgende Unterlagen zur Einsicht ausliegen müssen:
1. der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf;
2. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die
letzten drei Geschäftsjahre;
3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor
dem Abschluß des Verschmelzungsvertrags oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine
Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, der dem Abschluß
oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
4. der nach § 8 erstattete Verschmelzungsbericht

und zusätzlich das nach § 81 erstattete Verschmelzungsgutachten des zuständigen Prüfungsverbandes
Oft erreichen uns dazu Informationen, dass seitens darauf angesprochener Bankmitarbeiter behauptet wird, diese Unterlagen könnten nur eingesehen , aber nicht ausgehändigt werden.

Eine solche Information ist nicht richtig.

§ 82 UmwG ist dazu eindeutig und sagt in
Absatz 2 aus, dass jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Verlangen zu erteilen ist. hier zum Nachlesen

Jedes Mitglied und jeder Vertreter sollt sich auf diese Vorschrift berufen, wenn ihm seitens von Bankmitarbeitern oder auch Vorständen, die Aushändigung der gesamten oder auch nur einzelner dieser Unterlagen verweigert wird.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich mindestens den Verschmelzungsvertrag, den Verschmelzungsbericht und das Verschmelzungsgutachten des Prüfungsverbandes aushändigen.
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